Clever Lohn-Nebenkosten sparen mit der Pensionskasse!

Vorteilsrechner
Clever Lohn-Nebenkosten sparen mit der betrieblichen Altersversorgung (am Beispiel Pensionskasse)

Berechnen Sie hier beispielhaft Ihre Ersparnis an Lohn-Nebenkosten bei der Entgeltumwandlung mit und ohne Arbeitgeber-Zuschuss und vergleichen Sie! Unsere Erfahrungen zeigen, daß die Beteiligungsquote der Arbeitnehmer und damit Ihre Ersparnis an Lohn-Nebenkosten steigt, wenn Sie einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zahlen!
Sozialabgaben
mtl. Beitragsbemessungsgrenze GRV (aktuell) € mtl.
SV-Beitragssätze (Der Anteil des Arbeitgebers zur Sozialversicherung beträgt 50% des jeweiligen Sozialabgabensatzes):
Rentenversicherung %
Arbeitslosenversicherung %
Krankenversicherung %
Pflegeversicherung %
Gesamt %
% AG-Anteil
Angaben zum Betrieb
Beginn der betrieblichen Altersversorgung
Ende der betrieblichen Altersversorgung (bis Ende Jahr)  
Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb  
Geschätzte durchschnittliche Brutto-Monats-Entgeltumwandlung pro Arbeitnehmer (ohne AG-Zuschuss) € mtl.  
Sonstige Berechnungsvorgaben
  Reine Entgelt-
umwandlung
Entgeltumwandlung
mit Arbeitgeber-
Zuschuss
Geschätzte Beteiligungsquote der Arbeitnehmer % %
Arbeitgeber-Zuschuss zur Entgeltumwandlung   %
Berechnungsergebnis
Angenommene Anzahl teilnehmender Arbeitnehmer    
  Ersparnis Ersparnis   Jahr
Lohn-Nebenkosten-Ersparnis abzgl. AG-Zuschuss / erstes Jahr  
Lohn-Nebenkosten-Ersparnis abzgl. AG-Zuschuss / Folgejahre   bis

Summe   bis

Zusatz-Ersparnis für den Arbeitgeber (aus Zuschussmodell)     bis
Berechnen
Weitere Kosten-Ersparnisse des Zuschuss-Modells:
Im Vergleich zu einer Barauszahlung ist der Arbeitgeber-Zuschuss zur bAV
  • i.d.R. nicht Teil der Bemessungsgrundlage für Sonderzahlungen (z.b. 13. Monatsgehalt)
  • i.d.R. nicht an künftige Gehaltssteigerungen anzupassen
  • nicht sozialabgabenpflichtig*
  • i.d.R. nicht Lohnfortzahlungspflichtig im Krankheitsfall des AN (bei entsprechender betrieblicher Regelung)
Zusatzhinweis:
Aufwendungen des Arbeitgebers zur bAV sind wie Lohn Betriebsausgaben und mindern damit die gewinnabhängigen Unternehmenssteuern.
* Zusätzliche Hinweise zur Einsparung von Sozialabgaben:

Nach derzeit gültiger Rechtslage sind die Beiträge zu den Durchführungswegen Pensionskasse, Direktversicherung u. Pensionsfonds insgesamt bis zu einer Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG West) von Sozialabgaben befreit. Arbeitgeberbeiträge werden dabei vorrangig vor der Entgeltumwandlung berücksichtigt. Liegt das Einkommen des Arbeitnehmers innerhalb der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Sozialversicherung, so sparen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die bAV-Beiträge Sozialabgaben.

Bei dieser Modellberechnung wird vorausgesetzt, daß die Einkommen der Arbeitnehmer unterhalb der BBG der gesetzlichen Sozialversicherung liegen.