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Ihre Mitarbeiter haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Beruhen die Entgeltansprüche Ihres Mitarbeiters aber auf einem Tarifvertrag, so ist die Entgeltumwandlung nur dann zulässig, wenn der Tarifvertrag eine so genannte Öffnungsklausel beinhaltet. Die Öffnungsklausel besagt, dass tarifvertragliches Entgelt zur Umwandlung in Leistungen der betrieblichen Altersversorgung genutzt werden darf.
Als Arbeitgeber sollten Sie prüfen, ob Sie bzw. Ihre Mitarbeiter einem Tarifvertrag unterliegen. Weiter sollten Sie den Tarifvertrag auf eine Öffnungsklausel hin prüfen. Nur im Falle einer Öffnungsklausel kann eine Umwandlung von tariflichem Entgelt in betriebliche Altersversorgung erfolgen.
Aufgrund der Wichtigkeit einer ergänzenden betrieblichen Altersversorgung sind bereits heute eine Vielzahl der Tarifverträge mit einer Öffnungsklausel versehen.
In folgenden Fällen können Sie bzw. Ihre Mitarbeiter ohne Prüfung des Tarifvertrages Entgelt in betriebliche Altersversorgung umwandeln:
